Gesetze

Dritte Änderung der Gebührenordnung: Hoffnung für Straßenkatzen

Das Bundeskabinett hat die Gebührenordnung für Tierärzte geändert. Das zuständige Bundeslandwirtschaftsministerium begründet dies vor allem mit der aus Sicht der Tierärzteschaft notwendigen Anpassung an die Kostenentwicklung. Bei aller Befürchtung, dass sich die Kostenlage für Tierheime weiter verschärft, gibt es auch eine gute Nachricht: Tierärzte können nun mit Tierschutzvereinen vergünstigte Sätze für die Kastration von frei lebenden Straßenkatzen vereinbaren. Das ermöglicht den Vereinen in Zukunft öfter Kastrationsaktionen durchzuführen, um die Zahl der Tiere tierschutzgerecht zu reduzieren. Der Deutsche Tierschutzbund hatte diese Möglichkeit für die Zusammenarbeit von Tierschutzvereinen und Tierärzten lange gefordert. Zugleich aber fordert der Verband auch Bund, Länder und Kommunen auf, sich finanziell und durch entsprechende Kastrationsverordnungen an der Lösung aktiv zu beteiligen.

„Die Lage der Tierheime bleibt angespannt. Gerade der hohe Aufwand für die Straßenkatzen war und ist eine extreme Belastung, das hat der zuständige Bundeslandwirtschaftsminister erkannt und gehandelt. Die Anpassung der Gebührenordnung für Tierärzte, die wir lange schon fordern, wird es zukünftig einfacher machen, das Problem der frei lebenden Straßenkatzen anzugehen“, sagt Thomas Schröder, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes. Angesichts von geschätzten zwei Millionen Straßenkatzen bundesweit, waren die Kosten nach Gebührenordnung bisher eine rechtlich nahezu unüberwindbare Hürde. „Mit der Anpassung hoffen wir nun, dass Tierschutzvereine gemeinsam mit Tierärzten noch intensiver als bisher das Katzenelend mindern können“, sagt Schröder. „Zugleich aber appellieren wir an den Bund, die Länder und besonders die Kommunen, sich auch finanziell und durch Verordnungen zu beteiligen. Denn am Ende ist es im Interesse der Allgemeinheit, daher sollten weder die Tierärzte, noch die Tierschützer bei der Tierschutzarbeit für die Katzen alleine gelassen werden. Wenn dann auch Katzenbesitzer stärker in die Pflicht genommen werden, ihre Freigängerkatzen zu kastrieren, lässt sich die Population der Straßenkatzen endlich dauerhaft verkleinern.“

Gemäß der angepassten Verordnung dürfen Tierärzte den einfachen Gebührensatz für die Kastration frei lebender Katzen zukünftig legal unterschreiten – wenn sie die Kastration im Auftrag einer gemeinnützigen Tierschutzeinrichtung, wie eines Tierschutzvereins, durchführen. Bei den frei lebenden Katzen handelt es sich um Nachkommen von ehemals privat gehaltenen Katzen, die nun ohne einen zuordenbaren Besitzer leben. Sie vermehren sich unkontrolliert, leiden oft unter Hunger und Krankheiten. Die Tierschützer fangen die frei lebenden Katzen ein und lassen sie nach der Kastration wieder in ihrem angestammten Revier frei. Der karitative Tierschutz trägt die Kosten für Fang, Kastration und Betreuung der Tiere – finanziert durch Spenden und durch Mithilfe von ehrenamtlichen Helfern.

Mitteilungdes Deutschen Tierschutzbundes Landesverband Niedersachsen e.V.Nr. 02/2017 vom 08.07.2017 Erhöhter Hundesteuersatz für bestimmte Hunderassen ist in Frage zu stellen Anlage: Urteil des Verwaltungsgerichtes Schleswig (Schleswig Holstein) vom 15.07.2016 unter dem Az.: 4 A 86/15 Aufgrund einiger Anfragen zum erhöhten Hundesteuersatz für bestimmte Hunderassen, stellt der Landesverband Niedersachsen die nachfolgenden Informationen zur Verfügung. Auf Grundlage dieser Informationen besteht die Möglichkeit, sich an die jeweiligen politischen Vertreter der Kommune zu wenden, um zu erreichen, dass die Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommunen im Sinne des Niedersächsischen Hundegesetzes aktualisiert wird. Natürlich können auch betroffene Hundehalter informiert werden.

In vielen Kommunen Niedersachsens wird derzeit, in den aktuellen Hundesteuersatzungen, für bestimmte Hunderassen ein erhöhter Hundesteuersatz erhoben. Dieser erhöhte Hundesteuersatz betrifft in erster Linie so genannte Kampfhunde wie z.B. Pitbull Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Bullmastiff und andere. Dieser erhöhte Hundesteuersatz ist im Zusammenhang mit dem Niedersächsischen Hundegesetz in Verbindung mit dem Artikel 3 unseres Grundgesetzes zu betrachten. Mit Inkrafttreten des Niedersächsischen Hundegesetzes ist die Gefährlichkeit eines Hundes nicht mehr nach der Hunderasse zu bewerten.

Das Niedersächsische Hundegesetz geht davon aus, dass auch Hunde als gefährlich eingestuft werden können, die nicht einem typischen Rassebild eines so genannten Kampfhundes entsprechen. Hier werden nun alle Hundehalterinnen und Hundehalter gleichgestellt. Zeigt also ein Hund eine gesteigerte Aggressivität, hat er bereits Menschen oder Tiere gebissen, oder zeigt er eine sonst über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe, so wird dieser Hund, unabhängig von der Rasse, als gefährlich eingestuft.

Vor diesem Hintergrund ist es derzeit nicht erklärbar, warum viele Kommunen in Niedersachsen immer noch einen erhöhten Steuersatz für bestimmte Hunderassen erheben. Hierbei entsteht eine Benachteiligung der betroffenen Hundehalterinnen/Hundehalter und stellt die mit der Hundesteuer einhergehende Lenkungsfunktion in Frage, wenn die Halterin/ der Halter eines amtlich eingestuften gefährlichen Hundes weiterhin den normalen Hundesteuersatz entrichtet, nur weil ihr/sein Hund nicht der Rasse angehört, für die ein erhöhter Hundesteuersatz erhoben wird. Hier wird die Halterin/ der Halter eines Hundes, der einer Rasse angehört, für die der erhöhte Hundesteuersatz erhoben wird, eindeutig benachteiligt. Insbesondere dann, wenn dieser Hund bisher keine der oben genannten negativen Eigenschaften gezeigt hat.

Die beabsichtigte Lenkungsfunktion der Kommunen, um Einfluss auf die Haltung von gefährlichen Kampfhunden in der Kommune zu nehmen, wird dadurch ad absurdum geführt. In Schleswig Holstein wurde auch ein Hundegesetz eingeführt und auch mit diesem Gesetz werden zunächst alle Hundehalterinnen/Hundehalter gleich behandelt. Auch hier wurden durch die Kommunen, wie in Niedersachsen, die Hundesteuersatzungen, nach Inkrafttreten des Hundegesetzes, nicht aktualisiert.

In einem Gerichtsverfahren vor dem Schleswiger Verwaltungsgericht hatten zwei Halter geklagt, weil sie für ihre Hunde der Rasse Bullmastiff beziehungsweise Bordeauxdogge, 400 Euro statt 75 Euro und 800 statt 110 Euro zahlen mussten.

Das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht hat am 15.07.2016 unter dem Az.: 4 A 86/15 entschieden, dass eine Gemeinde nicht aufgrund äußerer Merkmale wie Größe und Gewicht eines Tieres höhere Steuern verlangen darf.
Eine erhöhte Hundesteuer für bestimmte Rassen (hier: Bullmastiff u. Bordeauxdogge), die nicht auf nachvollziehbare konkrete Tatsachenfeststellungen gestützt ist, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schleswig haben wir als Anhang beigefügt. Dieses Urteil gilt zwar grundsätzlich nur für die beiden Kläger, aber es beinhaltet eine gute Argumentationskette für die Diskussion mit den Entscheidungsträgern der Kommunen zur Aktualisierung der Hundesteuersatzungen.
Aber zu mindestens Halterinnen/Halter der gleichen Rassen haben gute Chancen, bezugnehmend auf dieses Urteil, von der erhöhten Hundesteuer befreit zu werden. Ein Hinweis zum Abschluss: Mit dieser Gerichtsentscheidung wird nicht die Höhe des Hundesteuersatzes in Frage gestellt. Mehrere Verwaltungsgerichte, in verschiedenen Instanzen, haben einen erhöhten Steuersatz, für amtlich eingestufte gefährliche Hunde, als rechtmäßig eingestuft. Hierbei sind Steuersätze bis zu 1.200,- Euro als rechtmäßig erklärt worden. Der Vorstand

2.-Mitteilung-2017-LV-Nds-08.07.2017

Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)*) Vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184 – VORIS 21011 –)
§ 1 Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich (1) Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind. (2) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in Niedersachsen durch Hundehalterinnen und Hundehalter, die 1. in Niedersachsen mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind, 2. sich länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhalten, wobei unwesentliche Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben, oder 3. den Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben und der Hund sich dort aufhält, sowie für das Führen von Hunden in Niedersachsen.

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Niedersächsisches Hundegesetz: Bessere Prävention vor Beißattacken und zusätzlich mehr Tierschutz

Beißattacken durch Hunde sollen bald der Vergangenheit angehören. Das ist ein Ziel des niedersächsischen Hundegesetzes. Es soll gleichzeitig zu mehr Tierschutz beitragen, weil alle Hundehalter ihre Sachkunde nachweisen müssen. Das Gesetz gilt als bundesweit vorbildlich. Die Novelle ist im Juli 2011 in Kraft getreten und legt unter anderem fest, dass jeder Halter seinen Hund mit einem Chip kennzeichnen lassen muss. Notwendig ist überdies eine Haftpflichtversicherung für das Tier, damit ein Halter mögliche Schäden begleichen kann. Das Niedersäschische Hundegesetz basiert auf einem gemeinsamen Landtagsbeschluss der Fraktionen von CDU, SPD, Grünen und FDP aus dem Jahr 2011 und hat viel Lob seitens der Wissenschaft aber auch von Hundehalter- und Tierschutzverbänden bekommen. Denn es setzt vor allem an der Schulung des Halters an und verzichtet auf pauschale Rasselisten.

Folgende Verpflichtungen ergeben sich daraus für Hundehalter:

Zentrales Register

Jede Hundehalterin und jeder Hundehalter muss ihren/seinen Hund beim Zentralen Register anmelden. Mit dem landesweiten Register soll der Hundehalter zügig ermittelt werden können – etwa bei einem Beißvorfall, wenn die Halterfrage vor Ort nicht anders geklärt werden kann.

Das Register wird durch die GovConnect GmbH (vormals: Kommunale Systemhaus Niedersachen GmbH) im Auftrag des Landes Niedersachsen geführt. Für die Anmeldung eines Hundes wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 14,50 Euro (zuz. MwSt.) für eine Online-Registrierung erhoben. Eine telefonische bzw. schriftliche Anmeldung (auch E-Mail) kostet 23,50 Euro (zuz. MwSt.). Die Registrierung ist unter: serviceline@hunderegister-nds.de oder telefonisch unter 0441 / 39010400 möglich.

Nachweis der Sachkunde

Ab dem 1. Juli 2013 müssen Hundehalter ihre Sachkunde nachweisen können.

Hundehalter/innen, die sich nach dem 1. Juli 2011 erstmals einen Hund angeschafft haben und laut Gesetz nicht anderweitig als sachkundig gelten, müssen den Nachweis der Sachkunde über eine theoretische und praktische Prüfung erbringen. Die theoretische Prüfung ist vor Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung innerhalb des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Beide Prüfungen kosten jeweils ab 40 Euro; über die genauen Beträge entscheiden die jeweiligen Prüfer/innen.

Auf der Homepage des ML sind u.a. Beispielfragen zur theoretischen Sachkundeprüfung veröffentlicht, die dem Hundehalter/der Hundehalterin einen Einblick in die Prüfung geben sollen.

Im Verlauf der praktischen Prüfung soll unter anderem nachgewiesen werden, dass der Halter den Hund einschätzen kann, gefährliche Situationen erkennt und in der Lage ist, etwaigen Gefahren vorzubeugen. Der Halter muss den Hund so kontrollieren, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Der Sachkundenachweis kann direkt erworben werden, ein Vorbereitungskursus dazu ist nicht obligatorisch. Wer zur Vorbereitung auf die Prüfung zusätzlich einen Kursus absolvieren möchte, kann jede Hundeschule kontaktieren und dort erfahren, ob sie derartige Angebote bereithält. Jede Hundeschule kann auch Prüfungstermine anbieten. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Prüfungen von einem Prüfer abgenommen werden, der von den zuständigen Behörden der Landkreise, der kreisfreien Städte, der Region Hannover oder dem Zweckverband Jade/Weser nach den Vorgaben des Niedersächsischen Hundegesetzes anerkannt ist.

In § 3 Abs. 6 Nr. 4 NHundG ist geregelt, dass die erforderliche Sachkunde zum Halten eines Hundes auch besitzt, wer nachweislich eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als gleichwertig anerkannt worden ist.

Bislang sind folgende „sonstige Prüfungen“ anerkannt:

  • Die Abschlussprüfung zur Tierpflegerin/zum Tierpfleger in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension gemäß § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1093)
  • Die BHV-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 1 sowie die BHV-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 2 des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. (BHV) nach der Prüfungsordnung von 2001 bzw. vom 01.01.2014
  • Der D.O.Q.-Test 2.0 der Tierärztlichen Arbeitsgemeinschaft für Hundehaltung e.V. (TAG-H) nach der Prüfungsordnung zum theoretischen Prüfungsteil und nach der Prüfungsordnung zum praktischen Prüfungsteil, jeweils vom 15.08.2013
  • Der „Hundeführerschein nach IBH e.V.-Richtlinien mit Sachkundenachweis“, bestehend aus „Sachkundenachweis nach IBH-Richtlinien“ in Verbindung mit „Praktische Prüfung zum Hundeführerschein nach IBH-Richtlinien“ nach der „Prüfungsordnung Hundeführerschein sowie Sachkundenachweis nach IBH e.V. Richtlinien“, Stand 01.2014.

Für diese Prüfungen gilt: Erst die vollständig in Theorie und Praxis abgelegte Prüfung gilt als Nachweis der Sachkunde. Die Anerkennung ist im Niedersächsischen Ministerialblatt (Nds. MBl. 2014, Nr. 15, Seite 315 bzw. Nr. 22, Seite 438 und Nds. MBl. 2015, Nr. 1, Seite 5) veröffentlicht, in dem die Einzelheiten nachgelesen werden können.

Auf der Homepage des Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sind Beispielfragen veröffentlicht, damit Hundehalter sich einen Überblick über alles Wissenswerte verschaffen können. Die Überprüfung der Einhaltung des Hundegesetzes obliegt den Gemeinden.

Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden

Literaturvorschläge zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung gemäß § 3 Abs. 2 NHundG

Bei der folgenden Liste handelt sich um eine beispielhafte Auflistung. Für die Richtigkeit der Buchinhalte kann keine Garantie übernommen werden. Eine Vorbereitung auf die Prüfung muss nicht anhand von Lehrbüchern erfolgen.

Sachkunde für Hundehalter:
D.U. Feddersen-Petersen (Hrg.)
ISBN 978-3-942335-94-2

Der Hunde-Führerschein
Celina del Amo, Renate Jones-Baade, Karina Mahnke; Ulmer-Verlag
ISBN 978-3-8001-5952-9

Hundeverhalten
Barbara Schöning; Kosmos-Verlag
ISBN 978-3-440-11181-9

Der Hundeführerschein
Gabriele Metz, Ester Schalke; Kosmos-Verlag
ISBN 978-3-440132487

VDH-Hundeführerschein,
Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH)
Westfalenstraße 174, 44141 Dortmund
ISBN 978-3980154543

Sachkundenachweis für Hundehalter
Theoretische Grundlagen und praktische Übungen
Celina del Amo; Ulmer-Verlag
ISBN 978-3-8001-7789-9

Liste der zurzeit anerkannten Prüfer für den Sachkundenachweis aus dem Raum Gifhorn-Wolfsburg

Frau Dr. Susanne Schüler, Friedrich-Ebert-Straße 65, 38440 Wolfsburg 05361-12233 od. 0163-1753319
Frau Nadine Bennefeld, Tierheim Wolfsburg, Forstweg 42, 38442 Wolfsburg 05362-51063
Frau Anja Krieghoff, Hauptstr. 59, 38446 Wolfsburg, 05363-98 97415
Herr Torsten Hallfahrt, Auf dem Kroye 13, 38448 Wolfsburg, 0171-1949702
Frau Alexandra Kaltenbrunn-de Weert, Zu dem Balken 19a, 38448 Wolfsburg, 05361-600863
Frau Dr. Kerstin Bergmann-Eisen, Sonnenweg 42, 38518 Gifhorn, 05371-589 539
Frau Dr. Karen Fährmann, Dieckhorster Weg 14, 38518 Gifhorn-Wilsche 05371-728735
Frau Dr. Gisela Steiner, Fallerslebener Str.12, 38518 Gifhorn, 05371-58399
Herr Dr. Martin Pape Martin, Rostockring 3, 38527 Meine, 05304-931141
Herr Wilhelm Albrecht, Deiweg 14, 38529 Salzgitter, 05341-91 904
Frau Marion Schacht, Birkenweg 39, 38539 Müden, 05375-1360 od. 0170-6482400
Frau Eike Behrens, Bahnhofstr. 10a, 38542 Leiferde, 05373-981922
Frau Gina Hasenfuß, Hoher Graben 12, 38542 Leiferde, 05373-332685 od. 0175-7006223
Frau Dr. Anja Winar, Dieselstr. 2, 38644 Goslar, 05321-689300
Herrn Dipl.-Ing. Martin Klopsch, Waldstr. 26, 38667 Bad Harzburg, 05322-780462
Herr Dr. Heinrich Lüps Heinrich, Eschenweg 2a, 38667 Bad Harzburg, 05322-50707
Frau Doris Siemens, Hundeschule Doggs, Haferkamp 1, 38667 Bad Harzburg, 05326-9297315
Frau Dr. Katharina Steinert,Tierarztpraxis Hünsche, Goslarsche Str. 20a, 38690 Vienenburg, 05324-2255
Frau Gitta Papendorf, Schlesierweg 35, 38700 Braunlage, 05520-1271
Herr Dr. Wilhelm Röbbel, Kleine Reihe 26, 38723 Seesen, 05381-46233

(Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)

Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigänger-Katzen
in der Gemeinde Sassenburg!

Der Anfang ist gemacht: Nachdem mittlerweile fast 200 niedersächsische Städte und Gemeinden eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigänger-Katzen in ihrer Satzung aufgenommen haben, hat nun auch im Landkreis Gifhorn die erste Gemeinde diese Verordnung beschlossen.

Damit verpflichtet die Gemeinde Sassenburg alle Katzenhalter zu einer verantwortungsbewussten Haltung ihrer Stubentiger. Gleichzeitig wird aber auch deutlich, dass die Gemeinde mit ihrer Entscheidung die Probleme erkannt hat, die mit der unkontrollierten Vermehrung von Katzen und Katern entstehen. Die vielen Katzen, die Jahr für Jahr im Tierschutzzentrum Ribbesbüttel als Fundkatzen abgegeben werden, sprechen eine deutliche Sprache: Fast alle sind sie die ungewollte Folge von unkastrierten Katzenpaaren, die sich bei ihrem Freigang getroffen und „geliebt“ haben.

Auch die frei lebenden Katzen und Kater, die man überwiegend auf den Grundstücken von „Katzensammlern“, bisweilen auch auf Campingplätzen und in der Nähe von Müllcontainern beobachten kann, sind Nachkommen der zahmen Hauskatzen: Als Neugeborene werden die Katzenbabys von ihrer Katzenmutter versteckt, und nach ein paar Wochen, wenn die jungen Katzen selbständig auf Nahrungssuche gehen, werden sie von überall fortgejagt: Niemand will die Verantwortung für die Katzen übernehmen, niemand fühlt sich „zuständig“. Hunger und Krankheiten innerhalb der Populationen der frei lebenden Katzen und Kater sind vorprogrammiert.

Die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katzen ist eine nachhaltige behördliche Maßnahme. Von heute auf morgen wird sich die Verordnung  sicherlich nicht auf eine geringere Anzahl von Katzen und Katern im Tierschutzzentrum auswirken:  Aber auf lange Sicht wird die Verordnung dazu beitragen, dass das Tierschutzzentrum personell, räumlich und finanziell entlastet werden kann.

Und nicht zuletzt kommt dem Wohlergehen der Spezies „Katze“ eine solche Verordnung entgegen: Die Kastrations- und Kennzeichnung von Katzen und Katern ist auch ein Gebot des Tierschutzes!

In diesem Zusammenhang:

Immer wieder stellen wir fest, dass die Begriffe „frei lebende“ Katzen und „frei laufende“ Katzen durcheinander gewürfelt werden.

Frei lebende Katzen sind Katzen, die keinem Eigentümer mehr zugeordnet werden können, die aber alle von der zahmen Hauskatze abstammen: Sie sind von Menschen verstoßene Hauskatzen, die sich weiterhin unkontrolliert vermehren. Wer aus Mitleid eine frei lebende Katze füttert, sollte diese auf jeden Fall einfangen (- dabei kann der Tierschutzverein helfen) und kastrieren lassen! (Nicht erst warten, bis sich eine Vielzahl von frei lebenden Katzen am Futterplatz einstellt!) Wegen ihres Freiheitsbedürfnisses und des damit verbundenen Verhaltens können diese Katzen im Tierheim nicht versorgt werden.

Frei laufende Katzen sind Katzen, die in privater Hand gehalten werden und Freigang haben: Diese Katzen müssen unbedingt kastriert werden, denn die vielen immer noch nicht kastrierten Freigänger-Katzen sorgen für übervolle Katzenhäuser in den Tierheimen und für das entbehrungsreiche Leben von immer mehr frei lebenden Katzen.

Schuld sind nicht die Tierschutzvereine, sondern die Katzenhalter, die mit ihrer Gleichgültigkeit (und mittlerweile wissentlich!) die Raumnot in den Tierheimen zu verantworten haben.

Ein weiterer Erfolg!
Meinersen hat nun auch die Katzenkastrationsverordnung

Wir freuen uns, dass nach der Gemeinde Sassenburg und der Samtgemeinde Isenbüttel auch die Samtgemeinde Meinersen eine Katzen-Kastrationsverordnung erlassen haben.

Uns als Tierschutzverein liegt dies insbesondere am Herzen, da wir auf direktem Weg davon betroffen sind. Die halbwilden oder sogar wilden Katzenbabys werden oft in einem schlechten gesundheitlichen Zustand zu uns gebracht. Ab einem gewissen Alter können die Babys nur noch aufgepäppelt, später kastriert, gekennzeichnet und wieder rausgesetzt werden. Innerhalb der ersten Lebenswochen können die Babys noch in Pflegestellen abgegeben und an Menschen gewöhnt werden.

Auch wenn viele behaupten, dass es nichts nützen würde, wenn nicht alle Katzen kastriert werden, so sehen unsere Erfahrungen ganz anders aus. Seit wir uns aktiv an den Kastrationen von verwilderten Katzen beteiligen, gehen die Zahlen der Katzenbabys, die bei uns im Tierheim landen, gott-sei-dank zurück!

Wir hoffen daher,  dass auch die anderen Samtgemeinden dieses Thema aufgreifen werden und schnellstmöglich – im Sinne der Katzen – eine Verordnung zur Kastration und Kennzeichnung von Katzen erlassen werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema  finden Sie auch auf der Seite des Deutschen Tierschutzbundes: http://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/heimtiere/katzen/katzenschutz.html  

Schnabelkürzen bei Legehennen beendet

 

Bei Millionen von Küken bleibt künftig in Niedersachsen der Schnabel dran. Im Agrarland Nummer 1 ist vom 1. Januar 2017 an das Schnabelkürzen bei Legehennen verboten. „Das Ende des Amputierens eines Teils des Schnabels ist ein wichtiger Meilenstein für den Tierschutz in der Nutztierhaltung“, sagte Niedersachsens Landwirtschaftsminister Christian Meyer (Grüne) am Freitag laut Mitteilung. Das Ministerium hatte bereits 2013 gemäß des niedersächsischen Tierschutzplans die erteilten Ausnahmegenehmigungen bis Ende 2016 befristet. In Niedersachsen werden rund 18 Millionen Legehennen gehalten.

Übliche Praxis in der konventionellen Legehennenhaltung bei fast allen Küken ist routinemäßig das Kürzen der Schnabelspitzen. Damit soll gegenseitiges Federpicken verhindert werden. Der Schnabel beim Geflügel sei ein sehr empfindliches Tastorgan, sagte Meyer. Bei Kürzungen könne es zu Geschwulsten kommen, verbunden mit starken Schmerzen. „Dieses Tierleid müssen wir verhindern. Daher haben wir diese grausame Praxis zum Jahresende verboten.“ Die Bundesregierung hat nach seinen Angaben trotz Drängens der Länder auf eine einheitliche rechtliche Regelung im Tierschutzgesetz verzichtet.

Quelle: DPA

Darf ein Vermieter grundsätzlich Tierhaltung verbieten?

Viele Tierhalter haben das Problem, mit einem Hund beziehungsweise einer Katze keine Mietwohnung zu finden, da nicht jeder Vermieter Tierhaltung gestattet. Im Gegenzug geraten Mieter auch nicht selten mit ihrem Vermieter aneinander, wenn während der Mietzeit ein Haustier angeschafft wird. Da die Tierhaltung in Mietwohnungen ein häufiger Grund für eine Auseiandersetzung zwischen Mieter und Vermieter ist, sollten sowohl Tierhalter als auch Mieter über die grundsätzliche Rechtslage der Tierhaltung in Mietwohnungen informiert sein.

Die Frage der Tierhaltung ist kein Bestandteil des Mietrechts

Zunächst muss festgestellt werden, dass Tierhaltung kein Bestandteil des Mietrechts ist. Die Frage der Tierhaltung ist in vielen Fällen in einer Klausel im Mietvertrag selbst erfasst. In Standardmietverträgen findet sich nach wie vor nicht selten eine Formulierung, welche die Haltung von Hund oder Katze generell verbietet. Diese Klausel hat ihre Gültigkeit verloren.

Das oberste Zivilgericht des Bundesgerichtshofs entschied in einem Urteil am 20.03.2013 über die Unwirksamkeit dieser Formulierung. Bis zu diesem Zeitpunkt bedurfte nur die Haltung von Kleintieren wie Fische, Hamster, Vögel oder Meerschweinchen keine Erlaubnis. Nur unter besonderen Umständen kann nunmehr der Vermieter auch Kleintiere verbieten, sollten sich Nachbarn belästigt oder gefährdet fühlen, wenn beispielsweise ein Nachbar an einer Tierhaarallergie leidet oder die Wohnung definitiv zu klein ist.

Das Gewohnheitsrecht bei der Haustierhaltung

Wohnt man jedoch schon länger mit Hund oder Katze in einer Mietwohnung, ohne dass eine Erlaubnis eingeholt wurde, und der Vermieter hat dies geduldet, gilt dies als Zustimmung. Ohne triftigen Grund kann dieses Einverständnis nicht ohne weiteres zurückgenommen werden. So muss man auch keine Erlaubnis mehr einholen, falls ein Haustier stirbt und ein neues aufgenommen wird. Es sei denn, man hatte zuerst einen Zwergdackel und hat nun einen Neufundländer. Grundsätzlich darf kein Verbot ausgesprochen werden, wenn es sich bei Hund oder Katze um Therapietiere handelt, wie z. B. einen Blindenhund.

Wann ist eine Kündigung bei Tierhaltung durch den Vermieter gerechtfertigt?

Unerlaubte Tierhaltung in einer Mietwohnung kann zwar eine Menge Ärger verursachen, aber der Vermieter darf deswegen nicht einfach kündigen. Wird man vom Vermieter aufgefordert, den Hund oder Ihre Katze abzuschaffen und wird dieser Forderung nicht Folge geleistet, bleibt dem Vermieter nur die Unterlassungsklage bei Gericht. Eine Kündigung des Mietvertrages wäre seitens der Vermieter nur dann gerechtfertigt, wenn der Hund durch lautes Bellen ständig die anderen Bewohner stört oder eine Gefährdung für andere darstellt.

Autor: Jura-Forum