Offener Brief: Ausstieg aus der Kastenstandhaltung von Sauen

Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Einigung der Bundesländer zu dem Entwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) für die Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (7. ÄVO) kam bisher nicht zustande. Es stehen sich folgende Positionen gegenüber: Wirtschaftlichkeit der Ferkelproduktion versus Tierschutzrechts- und Verfassungskonformität der Sauenhaltung.

Wir fordern von Ihnen den Ausstieg aus dieser rechtswidrigen und unwürdigen Haltungsform für Sauen.

Wie bereits in zahlreichen Stellungnahmen geäußert und in juristischen Expertisen und Gutachten festgestellt wurde, sind die geplanten Regelungen zur Kastenstandhaltung überwiegend tierschutzrechts- und verfassungswidrig.
Bei der Kastenstandhaltung handelt es sich per se um ein rechtswidriges Haltungssystem, da sie gegen das Staatsziel Tierschutz aus Art. 20a des Grundgesetzes (Optimierungsgebot und Nachbesserungspflicht des Staates), gegen § 2 Tierschutzgesetz und gegen europarechtliche Vorgaben (insbes. Richtlinie 2008/120/EG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen und Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere) verstößt.

Die Haltung von Sauen im Kastenstand schränkt sämtliche Grundbedürfnisse der Sauen, die in diesen Kastenständen eingepfercht sind, nahezu vollständig ein und fügt den Sauen erhebliche und länger anhaltende Schmerzen, Leiden und Schäden zu.
Darüber hinaus wird die seit 1992 bestehende wesentliche Anforderung an die Kastenstände, dass Sauen in Seitenlage ihre Gliedmaßen ungehindert ausstrecken können müssen, seit Jahrzehnten ganz überwiegend nicht eingehalten, selbst nachdem (höchst-)richterlich bestätigt wurde (OVG Magdeburg, Urt. v. 24.11.2015, Az.: 3 L 386/14; BVerwG, Beschl. v. 08.11.2016, Az.: 3 B 11.16), dass diese Anforderungen umzusetzen sind.

Der zuletzt zur Entscheidung des Bundesrates gestellte „Kompromiss“-Antrag von Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zur 7. ÄVO vom 19. Mai 2020 sollte schließlich dazu führen, dass die Sauenhalter auch für weitere acht Jahre die rechtswidrige Kastenstandhaltung ohne jegliche Änderung fortführen können.

Es ist nicht nachvollziehbar, wie in der Bundesrepublik Deutschland über Jahrzehnte folgenlos Recht gebrochen werden kann, und die Rechtsverstöße selbst dann nicht verfolgt werden, wenn das zugrundeliegende Recht höchstrichterlich bestätigt wird. Stattdessen wird sich auf eine angeblich fehlende Rechtssicherheit berufen, die jedoch seit 1992 – nämlich in Form einer eindeutigen Verordnungsregelung – besteht.

Auch das höchste ethische Gremium der Bundesrepublik Deutschland „Deutscher Ethikrat“ kommt in seiner aktuellen Stellungnahme „Tierwohlachtung – Zum verantwortlichen Umgang mit Nutztieren“ zu dem Schluss, dass „Haltungsbedingungen, die artgerechte Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten bieten und ein natürliches Sozialverhalten fördern, rechtsverbindlich festzulegen und effektiv zu kontrollieren“ sind. Den Kastenstand lehnt der Deutsche Ethikrat explizit als „räumliche Enge, die mit Gesundheit und artgerechtem (Sozial-)Verhalten nicht vereinbar ist“, ab.

Demgegenüber steht allein die Wirtschaftlichkeit der Sauenhaltung und Fleischproduktion. Tatsächlich sind jedoch wirtschaftliche Interessen nicht in der Lage, die mittlerweile jahrzehntelangen und erheblichen Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu rechtfertigen.
Während nun Sauen über Jahrzehnte in einer per se rechtswidrigen Art und Weise – und auch noch in doppelt rechtswidriger Weise, da nicht einmal die geltenden Vorschriften umgesetzt wurden – gehalten werden, hat sich der ethische Tierschutz – wie nun auch der Deutsche Ethikrat in genannter Stellungnahme ausführt – in der Gesellschaft etabliert.

Eine Aufrechterhaltung der Kastenstandhaltung ist aus rechtlichen, ethischen und gesellschaftlichen Gründen nicht tragbar. Es handelt sich um ein tierquälerisches und rechtswidriges System, das zudem nicht mehr konsensfähig ist. Endgültige Rechtssicherheit werden die Sauenhalter daher nur erlangen, wenn der Austritt aus der Kastenstandhaltung gesetzlich manifestiert wird. Dass ein Verzicht auf den Kastenstand möglich ist, zeigen letztendlich die Haltungsgegebenheiten in Ländern wie Großbritannien, Norwegen und Schweden, in denen die Kastenstandhaltung verboten ist.

https://www.praxis-agrar.de/tier/schweine/kastenstand-fuer-sauen/

Bis zum In-Kraft-Treten eines solchen Verbots ist geltendes Recht einzuhalten. Das heißt, es muss den Sauen in Kastenständen möglich sein, ihre Gliedmaßen ungehindert auszustrecken. Dies kann schlicht durch das Freilassen jedes zweiten Kastenstandes erreicht werden.
Wir fordern daher für unsere Mitgeschöpfe:
• die gesetzliche Verankerung des Ausstiegs aus der Kastenstandhaltung
• und bis dahin die konsequente und umgehende Durchsetzung geltenden Rechts ohne weitere rechtswidrige Übergangsfristen, weil bereits praktische Alternativen zur gängigen Stallbesetzung und Umgestaltung des Deckbereiches ohne intensive bauliche Maßnahmen gegeben sind.

Mit freundlichen Grüßen im Namen aller zeichnenden Organisationen

Aktion Kirche und Tiere e. V.
Animal Equality Germany e.V.
Ärzte gegen Massentierhaltung n.e.V.
Bürgerinitiative LAHSTEDT-ILSEDE für TIER, MENSCH und UMWELT
Compassion in World Farming
Contra Industriehuhn Wedemark e.V.
Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V.
Deutsche Tier-Lobby
Deutscher Tierschutzbund – Landestierschutzverband Niedersachsen e.V.
Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz
Foodwatch e.V.
Förderverein des Peter-Singer-Preises für Strategien zur Tierleidminderung e.V.
mensch fair tier
Norbert Alzmann
Partei Mensch Umwelt Tierschutz
PETA Deutschland e.V.
Robbenzentrum Föhr
Tasso e.V.
Tierärzte für Tiere
Tierärzte für verantwortbare Landwirtschaft e.V.
Tierhuus Insel Föhr e.V.
Verein für Tierrechte e.V.
Vier Pfoten